Satzung des
Handballclubs VfL Heppenheim 1997 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Handballclub VfL Heppenheim 1997 e.V.“ (HC VfL) und hat seinen Sitz in Heppenheim. Er wurde am 12.03.1997 gegründet und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 803 eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind weiß-blau.
- Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum 1. Juni bis 31. Mai.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Pflege des Handballspiels, wobei die Aktivitäten auch auf andere Sportarten ausgedehnt werden können;
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Aufwendungen, die einem Vereinsmitglied durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, können ihm aus Vereinsmitteln ersetzt werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
- Der Verein ist politisch neutral. Er ist offen für alle Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
§ 3 Mitgliedschaft in Sportverbänden
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., im Hessischen Handballverband und im
Deutschen Handballbund.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus:
- Mitgliedern über 18 Jahre (aktiv und passiv)
- jugendlichen Mitgliedern bis 18 Jahre (aktiv und passiv)
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an den regelmäßigen Übungsstunden und sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Sportbetrieb teilnehmen, die aber durch ihre Mitgliedschaft die Zwecke des Vereins fördern.
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Nationalität werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand.
- Nach vollzogener Aufnahme erhält das Mitglied eine Aufnahmebestätigung.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitglieds;
- durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 31. Mai oder 30. November erfolgt. Bei Austritt während eines Kalenderhalbjahres erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sich mit sonstigen finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand befindet.
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Aktive und passive Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle aktiven Mitglieder können am Übungs- und Trainingsbetrieb teilnehmen. Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.
§ 6 Gebühren und Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie Sonderregelungen hierzu werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Gebührenordnung festgelegt.
- Die Eintrittspreise bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins werden jeweils vom Vorstand festgesetzt.
- Der Vorstand hat das Recht, per Beschluss für Vorstandsmitglieder, aktive Mitglieder sowie deren Betreuer und Übungsleiter Abschläge oder Zahlungsbefreiung bei sportlichen Veranstaltungen einzuräumen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. In jedem zweiten Jahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Vorstand verbunden.
- Aus besonderen Anlässen können unterjährig auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Anzeige in einem offiziellen Anzeigenblatt der Stadt Heppenheim zu erscheinen.
- Zur Tagesordnung gehören mindestens die folgenden Punkte: Feststellung der Beschlussfähigkeit, Berichte aus dem Vorstand. Einzelheiten über die Tagesordnung sind in der Geschäftsordnung festgehalten.
- Die Versammlung wird von einem Mitglied des aktuell geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes wird ein Versammlungsleiter gewählt. Im Falle von Neuwahlen übernimmt danach ein Mitglied des neu gewählten Vorstandes die Versammlungsleitung.
- Über die Versammlung hat ein zuvor bestellter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
- Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
- Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliedschaft mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand diese Positionen bis zu den nächsten Wahlen ergänzen.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstände im Sinne des BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt.
- Neben dem geschäftsführenden Vorstand können weitere Vorstandsmitglieder für bestimmte Aufgabenbereiche gewählt werden. Dazu sollen die Verantwortlichkeiten für Finanzen, Organisation, die Jugend, den Aktivenbereich, die Mitgliederverwaltung und die Öffentlichkeitsarbeit gehören. werden. Diese Personen bilden den erweiterten Vorstand. Weitere Aufgabenbereiche können nach Bedarf eingerichtet werden. Aufgabenbereiche können auch auf verschiedene Personen aufgeteilt werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Entschädigung ihres nachgewiesenen Aufwands; eine pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG ist zulässig.“
§ 10 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht und die Pflicht, Buchführung und Kassenbestand des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
- Die Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Vermögen und Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 13 Ordnungen
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins. Dort sind die Abläufe im Verein und die Aufgabenbereiche im Detail beschrieben.
- Die Ordnungen des Handballverbandes wie z.B. die Wettkampfbestimmungen sind auch für den Verein verbindlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Heppenheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im sportlichen Bereich zu verwenden hat.
§ 15 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Der Verein verpflichtet sich, zur Wahrung von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten im gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Die Details sind in dem Zusatzdokument „Datenschutz“ geregelt. Dieses Dokument richtet sich nach einer Empfehlung des Landessportbundes. Dieses Dokument kann ohne Satzungsänderung durch einen Vorstandsentscheid oder durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit angepasst werden, wenn eine Anpassung durch eine veränderte Gesetzeslage notwendig ist.
§ 16 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2018 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Heppenheim, den 29.10.2018